Einführung der ePrivacy-Verordnung geplantDas ändert sich 2020 beim Datenschutz

18. Dezember 2019

Bereits Ende November 2019 trat das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ in Kraft. Damit justierte die Bundesregierung erneut das im letzten Jahr verabschiedete Bundesdatenschutzgesetz, das an die Anforderungen der EU angepasst wurde, nach. Unter anderem besteht nunmehr eine Pflicht der Unternehmen zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten erst ab 20 Mitarbeitern. Vorher galt diese Vorgabe schon ab einer Größe von zehn Mitarbeitern. Aber es stehen 2020 noch weitere Änderungen auf der Agenda.

„Mit diesem Anpassungsgesetz wurden noch weitere Änderungen vorgenommen, bei denen es sich teilweise nur um kleine Umformulierungen – beispielsweise die Nutzung des Wortes ‚Verarbeitung‘ anstelle von ‚Verwendung‘ – handelt“, berichtet Haye Hösel. Der Geschäftsführer und Gründer der HUBIT Datenschutz GmbH & Co. KG. führt zudem aus, dass noch weitere Anpassungen geplant seien, über deren Details bisher wenig bekannt ist.

„Doch fest steht: Der Datenschutz bleibt weiter im Fokus. Dies zeigt sich auch in der für 2020 geplanten Einführung der ePrivacy-Verordnung, die ursprünglich 2018 zusammen mit der DSGVO in Kraft treten sollte. Da jedoch ein neuer Vorschlag für die Verordnung ausgearbeitet werden muss, verzögert sich die Einführung möglicherweise weiter“, fügt Hösel hinzu.

Datenschutz in der elektronischen Kommunikation

Bei der ePrivacy-Verordnung, kurz ePVO, handelt es sich um eine Ergänzung der DSGVO, die beispielsweise die Datenverarbeitung im Internet deutlicher regeln soll. Sie löst die E-Privacy-Richtlinie ab, die der deutsche Staat bisher größtenteils im Telemedien- und im Telekommunikationsgesetz umsetzte.

Die ePVO soll zukünftig also regeln, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen aus dem Telekommunikationssektor Daten speichern dürfen und welche Informationspflichten über Sicherheitsrisiken gegenüber dem Endnutzer bestehen. „Ebenso wie die DSGVO regelt die ePVO zukünftig dann auch die Aufgaben der Aufsichtsbehörden und sieht Sanktionen für Unternehmen vor, die den Vorgaben der Verordnung nicht nachkommen“, erklärt Hösel.

Recht auf „Vergessen werden“

Die Verordnung regelt beispielsweise, dass Unternehmen persönliche Daten wie Adresse und Telefonnummer nur noch dann in Telefonbücher eintragen dürfen, wenn Besitzer ausdrücklich zustimmen. Ebenfalls bestimmt die Verordnung das Recht der Endnutzer auf das „Vergessen werden“. Die Verordnung ermöglicht EU-Bürgern so, bereits erteilte Einwilligungen zur Speicherung personenbezogener Daten alle sechs Monate zu widerrufen.

„Das Recht auf Vergessen werden gibt es bereits in der DSGVO. Es wird in der ePVO für die speziellen Bereiche der Telekommunikation genauer geregelt werden“, sagt Hösel. Unternehmen müssen Datenbanken deshalb so anlegen, dass sich jederzeit einzelne Einträge entfernen lassen. Als EU-Verordnung gilt die geplante ePVO direkt ab ihrem Inkrafttreten in der gesamten EU. (rhh)

Hubit

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