2019er Tipps zum Steuern sparenDie wichtigsten Steueränderungen ausnutzen
28. Februar 2019Auch in diesem Jahr treten zahlreiche Steueränderungen in Kraft, die sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer unbedingt auf dem Schirm haben sollten. So gibt es neben Neuregelungen bei der Umsatzsteuer auch Steuererleichterungen beim Dienstwagen und Fahrtkostenzuschuss sowie bei der betrieblichen Altersvorsorge. Teuer werden kann dagegen der neue Verspätungszuschlag, der bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung anfallen kann.
Künftig gibt es verschärfte Regelungen für Betreiber von Online-Marktplätzen. Diese haben das Ziel, Umsatzsteuerhinterziehungen vorzubeugen. So müssen die Betreiber ab sofort bestimmte Angaben der auf ihren Marktplätzen tätigen Nutzer aufzeichnen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Zu den Angaben gehören: Name und Anschrift des liefernden Unternehmers; Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden), Zeitraum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Ist der Nutzer des Marktplatzes kein Unternehmer, sondern eine Privatperson, gilt es zusätzlich das Geburtsdatum zu erfassen.
Darüber hinaus haften Marktplatzbetreiber künftig, wenn die auf ihrem Marktplatz entstandene Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wird. Sie können diese Haftung aber vermeiden, indem sie eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Nutzer steuerlich erfasst ist.
Ab diesem Jahr können Arbeitnehmer beim Dienstwagen die Einzelbesteuerung wählen: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen maximal 180 Tage im Jahr zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzt, darf der geldwerte Vorteil ausnahmsweise nach der 0,002-Prozent-Regelung ermittelt werden. Bisher wurde es nicht beanstandet, wenn Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Regelung ermittelt und der Arbeitnehmer eine Reduzierung des geldwerten Vorteils in der Steuererklärung beantragt.
Ab Anfang dieses Jahres muss der Arbeitgeber künftig auf Verlangen des Arbeitnehmers die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten nach der günstigen 0,002-Prozent-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Das kann sogar vorteilhaft für den Arbeitgeber sein, weil er sich dadurch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung spart.
E-Mobility wird gefördert
Des Weiteren gibt es eine günstigere Berechnung des geldwerten Vorteils für Elektrofahrzeuge: Nutzt ein Arbeitnehmer einen gekauften, geleasten oder gemieteten Elektrodienstwagen oder einen Hybrid-Dienstwagen, treten folgende 2019 Steueränderungen in Kraft:
- 1-Prozent-Regelung: Der Bruttolistenpreis ist bei Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagennutzung um die Hälfte zu reduzieren.
- 0,03-Prozent-Regelung: Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des begünstigten Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist ebenfalls nur der halbe Bruttolistenpreis bei der 0,03-Prozent-Regelung heranzuziehen.
- Fahrtenbuch + Kauf: Bei Kauf eines begünstigten Dienstwagens ist bei den Gesamtkosten die PKW-Abschreibung zu 50 Prozent einzubeziehen.
- Fahrtenbuch + Leasing: Wird ein Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug geleast, sind bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die Leasingkosten nur zu 50 Prozent in die Gesamtkosten einzubeziehen.
Diese Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden. Übrigens gelten diese Steueränderungen ebenso für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Verwendung der Fahrzeuge durch den Unternehmer selbst.
Auch beim Fahrtkostenzuschuss für Arbeitnehmer auf Kosten des Finanzamtsgibt es gute Nachricht für Arbeitnehmer, denen ihr Arbeitgeber entweder ein Jobticket zahlt oder Zuschüsse zu Tickets für öffentliche Verkehrsmittel leistet. Ab 2019 sind diese Zuwendungen grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzungen für Steuerbefreiungen sind:
- Die Übernahme der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden.
- Es muss sich um Zuzahlungen zu Bus, Zug, U-Bahn oder S-Bahn handeln. Zuschüsse zum Flugverkehr oder zum Taxi sind nicht begünstigt.
- Die Steueränderungen 2019 zur Steuerfreiheit für das Jobticket bzw. die Zuschüsse sind auf die Aufwendungen begrenzt, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen würden.
Wichtig dabei: Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2019 in den Genuss dieser steuerfreien Arbeitgeberleistung kommen, müssen beim Werbungskostenabzug Steueränderungen beachten. Denn das Finanzamt zieht den steuerfreien Zuschuss bei Ermittlung der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der ermittelten Entfernungspauschale ab.
Höhere steuerfreie Beitragszahlungen sind im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge möglich: Auch bei der betrieblichen Altersvorsorg sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steueränderungen beachten. Stammen die Beitragszahlungen für eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse aus einer Gehaltsumwandlung, so sind folgende Beitragszahlungen 2019 steuer- und abgabenfrei:
- Beitragszahlungen des Arbeitnehmers in Höhe von 6.432 Euro (entspricht 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 Euro) bleiben im Jahr 2019 steuerfrei.
- Sozialversicherung: 2019 bleiben Beitragszahlungen in Höhe von 3.216 Euro beitragsfrei (4 Prozent der Betragsbemessungsgrenze von 80.400 Euro).
- Höherer Sonderausgabenabzug für Zahlungen in Basis-Rentenversicherung: Hat ein Unternehmer Geld angespart und möchte es in seine Altersvorsorge stecken, winken bei Einzahlung des Kapitals in eine Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Versicherung) hohe Steuervorteile dank des gestiegenen Sonderausgabenabzugs.
In diesem Jahr dürfen Unternehmer maximal 21.388 Euro bzw. 42.776 Euro (ledig / Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben abziehen. Das entspricht 88 Prozent des abziehbaren Höchstbetrags von 24.305 Euro bzw. 48.610 Euro (ledig / Zusammenveranlagung).
Betriebliche Gesundheitsförderung
Für ab dem diesem Jahr abgeschlossene gesundheitsfördernde Maßnahmen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gilt die Steuerfreiheit in Höhe von 500 Euro nur noch, wenn die jeweilige Maßnahme zertifiziert ist. Bei Maßnahmen, die bereits vor Jahreswechsel begonnen haben, genügt es, wenn diese bis zum 1. Januar 2020 zertifiziert sind.
Verlängerung der Steuererklärungsfrist: Die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen 2018 müssen nicht mehr wie bis bisher zum 31. Mai elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden, sondern erst bis zum 31. Juli. Wer es nicht rechtzeitig schafft, seine Steuererklärungen ans Finanzamt zu übermitteln, sollte schriftlich einen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt stellen und diesen nachvollziehbar begründen. Hintergrund: Wer auf Mahnungen des Finanzamts zur Abgabe der Steuererklärungen nicht reagiert, riskiert Verspätungszuschläge von bis zu 5.000 Euro. (rhh)
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